Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der KARASTO Armaturenfabrik Oehler GmbH

– Export –

 

I.    Geltungsbereich

  1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Export (Export-LZB) gelten für alle Verträge der Firma KARASTO Armaturenfabrik Oehler GmbH mit Bestellern, die ihren Sitz oder die mit dem Vertrag befasste Niederlassung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland haben. Maßgeblich ist jeweils diejenige Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen schließt.
  2. Diese Export-LZB gelten nicht, wenn der Besteller die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und wir dies bei Vertragsschluss wussten oder wissen mussten.
  3. Diese Export-LZB gelten für alle unsere Angebote und Lieferungen. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, soweit in unserem Angebot auf diese Export-LZB Bezug genommen wird.
  4. Entgegenstehende oder von den Regelungen dieser Export-LZB abweichende Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit wir ausdrücklich ihrer Geltung zustimmen.
  5. Werden zwischen uns und dem Besteller von einzelnen Bedingungen dieser Export-LZB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Export-LZB nicht berührt.

II.    Vertragsschluss, Mindestauftragswert und Vertragsgegenstand

  1. Unser Angebot erfolgt unverbindlich.
  2. Änderungen und Irrtümer bezüglich der unsere Ware betreffenden Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften und Preislisten sowie der darin enthaltenen Daten, z.B. über Material, Maße, Form, bleiben vorbehalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie werden nur dadurch zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vertrags, wenn der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, wenn die zu liefernde Ware ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag untypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Besteller bekannt sind oder bekannt sein müssten.
  4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
  5. Bestellungen unter Nettowarenwert von € 500,–, im Fall der Erstbestellung eines Neukunden € 1.000,–, mit Ausnahme von Ersatzteilen, werden nicht angenommen.
  6. Der Besteller ist an einen Auftrag zwei Wochen ab Eingang bei uns gebunden.
  7. Der Vertrag kommt entweder durch Übersendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Erfüllung des Auftrags zustande, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
  8. Der Vertragsinhalt richtet sich nach der Auftragsbestätigung oder den in der Auftragsbestätigung ausdrücklich in Bezug genommenen Unterlagen.

III.    Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung

  1. Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich, es sei denn, sie wurden als verbindlich bezeichnet.
  2. Die verbindlich zugesagte Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziffer 3 mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns.
  3. Ist der Besteller verpflichtet, bestimmte Unterlagen wie z.B. Genehmigungen, Freigaben usw., selbst zu beschaffen oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die verbindlich zugesagte Lieferfrist frühestens an dem Zeitpunkt, an dem alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen uns zugegangen sind bzw. eine zu leistende Anzahlung bei uns eingegangen ist.
  4. Die verbindlich zugesagte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf – je nach vereinbarter Lieferart – die Ware das Werk verlassen hat oder die Ware für den Besteller bereitgestellt und ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  5. Sofern wir verbindliche Lieferfristen ganz oder betreffend einen Teil der zu liefernden Waren aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und wir bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen oder die wir nicht vermeiden oder überwinden können (Hinderungsgrund), nicht einhalten können, werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sind wir auch innerhalb der neuen Lieferfrist an der Leistung gehindert, , sind wir berechtigt, ganz oder teilweise den Vertrag aufzuheben; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Hinderungsgrund in diesem Sinne gilt insbesondere
    a)  die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer trotz rechtzeitiger Bestellung oder wenn weder wir noch unser Zulieferer Einfluss auf den Hinderungsgrund haben;
    b)  höhere Gewalt gem. Ziff. IV.; oder
    c)  Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der für angemessene Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten.
  6. In jedem Fall setzt ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen verspäteter Lieferung voraus, dass der Besteller uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und wir nicht innerhalb dieser Frist geliefert haben.
  7. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers bleiben im Übrigen unberührt, jedoch haften wir nur wenn wir die Verspätung zu vertreten haben und nur im Rahmen von nachstehender Ziff. XIII dieser Export-LZB. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer.

IV.    Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das eine Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von der Behinderung betroffene Partei (nachfolgend „die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a. Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Enteignungen, Lieferengpässe und Materialknappheit, insbesondere Energie- oder Rohstoffmangel, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Feuer oder unberechtigter Streik sowie darauf beruhende behördlicher Anordnungen es sei denn, die nicht betroffene Partei beweist das Gegenteil.
  2. Soweit vorstehender Abs.1 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, und in dem Umfang, in dem das Hindernis die Leistung verhindert, befreit, vorausgesetzt, dass sie dies der anderen Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.
  3. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gilt Abs. 2 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Vertragspflicht durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei benachrichtigen, sobald das betreffende Hindernis nicht mehr besteht.
  4. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die höhere Gewalt soweit möglich zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.
  5. Ungeachtet dessen sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die höhere Gewalt mehr als 4 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.

V.    Teillieferungen, Teilverzögerung, Teilunmöglichkeit

  1. Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar.
  2. Im Falle einer teilweisen Lieferverzögerung oder einer Teilunmöglichkeit kann der Besteller nur dann den gesamten Vertrag aufheben und deswegen Schadensersatz verlangen, wenn die teilweise Nichterfüllung eine wesentliche Vertragsverletzung ist.
  3. Im Übrigen gelten für Vertragsverletzung aufgrund teilweiser Lieferverzögerung die Regelungen der vorstehenden Ziff. III. entsprechend.

VI.    Lieferung und Gefahrübergang

  1. Für Lieferung und Gefahrübergang gilt EXW (Incoterms 2010) von unserem Lager in Backnang. Die Gefahr geht selbst dann EXW auf den Besteller über, wenn wir im Einzelfall die Versendungskosten übernehmen, es sei denn, es ist eine besondere Lieferklausel vereinbart.
  2. Verpackung wird bei Versand über eine Spedition nach Aufwand, mindestens mit € 10,– berechnet.
  3. Ist eine andere Lieferklausel vereinbart und verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, insbesondere auf Verlangen des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware und dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Wird der Versand auf Verlangen des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die monatlichen Lagerkosten mit 0,1% des Preises der verkauften Sache berechnet.
  5. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versendet, so erfolgt die Wahl der Versandwege und Versandmittel durch uns, ohne dass wir Gewähr für die billigste Verfrachtung übernehmen.
  6. Bei Bestellungen mit Versand an Dritte wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,– berechnet, der Mindestauftragswert von € 1.000,– bleibt hiervon unberührt.

VII.    Preise

  1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zuzüglich geltender Umsatzsteuer ab Lager Backnang, zuzüglich Verpackung und Versandkosten.
  2. Der Besteller hat sämtliche Rechnungen unverzüglich nach Eingang auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der externen, nicht von uns zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und ist vorzunehmen, wenn z. B. die Kosten für die Beschaffung von Rohmaterialien (bspw. Messing- oder Verpackungsmaterialkosten), die Kosten für die Beschaffung von Energie (bspw. Strom oder Gas) oder die Kosten aufgrund staatlicher Vorschriften (bspw. Änderungen von Steuermaßnahmen und Umweltabgaben oder staatliche Marktregulierungen wie die Festlegung neuer Mindestpreise) und Auswirkungen höherer Gewalt (bspw. Pandemien, Epidemien, Krieg, Streik etc.) zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen dieser externen Kostenfaktoren, werden in angemessenen Umfang, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung sowie unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers, für eine Preiserhöhung herangezogen. Dem Besteller bleibt der Nachweis von geringeren Steigerungen der externen Kostenfaktoren und Preisvergünstigungen nach gleichen Parametern nachgelassen.

VIII.    Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen gelten frei Zahlstelle des Lieferers in 30 Tagen netto. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Bestellers ist der Eingang der Gutschrift auf dem in der Rechnung für die Zahlung angegebenem Konto. Sämtliche durch die Wahl des Zahlungsmittels entstehenden zusätzlichen Kosten sind vom Besteller zu tragen.
  2. Wenn der Besteller es versäumt, den Kaufpreis rechtzeitig zu zahlen, sind wir unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu erheben. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden bleibt vorbehalten.
  3. Die Aufrechnung bzw. Verrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
  4. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur wegen wirksamen und fälligen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

IX.    Kaufpreissicherung, Eigentumsvorbehalt

  1. Für den Fall, dass Barzahlung oder Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Besteller über.
  2. Soweit ein Eigentumsvorbehalt nach nachstehenden Regelungen am Bestimmungsort der Lieferung nicht besteht, hat der Besteller uns ein anderes funktionell äquivalentes Sicherungsmittel (z.B. Akkreditiv oder Bankbürgschaft) zu stellen.
  3. Soweit am Bestimmungsort der Lieferung ein Eigentumsvorbehalt anerkannt ist, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises gem. nachfolgender Ziff. 4 bis 6vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“), wenn unser Kaufpreisanspruch nicht durch ein anderes Mittel gesichert ist.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  5. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder ähnlichem sowie bei Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Gegenstände hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt uns das Recht zur Aufhebung des Vertrags. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  6. Wenn wir wirksam den Vertrag aufgehoben haben, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Besteller herausgegeben.

X.    Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Besteller hat die Ware nach Eingang unverzüglich ordnungsgemäß zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
  2. Unsere Haftung für eine Vertragswidrigkeit der Ware entfällt, ohne dass der Besteller sich insoweit auf eine Entschuldigung berufen kann, wenn der Besteller uns diese Vertragswidrigkeit nicht binnen 7 Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag), nachdem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die schriftliche Mängelanzeige des Bestellers muss innerhalb der vorbenannten Frist vom Besteller abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist.
  3. Kann nach einer Mängelanzeige des Bestellers eine Vertragswidrigkeit der Ware nicht festgestellt werden, hat uns der Besteller die im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware entstandenen Kosten zu ersetzen.
  4. Der Besteller verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von 12 Monaten, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, anzeigt, es sei denn, dass wir ihm eine länger Garantiefrist eingeräumt haben.

XI.    Vertragswidrige oder rechtsmangelhafte Ware

  1. Wird die Vertragswidrigkeit der Ware nachgewiesen, sind wir auch nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit berechtigt, zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder – im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung – Ersatzlieferung zu leisten. Das Recht, die Erfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  2. Ansprüche aus gesetzlichem Lieferantenregress sind ausgeschlossen.
  3. Wenn der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gesetzt hat und die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist oder von uns verweigert wird, so hat er das Recht, den Kaufpreis herabzusetzen oder nach den gesetzlichen Regelungen die Aufhebung des Vertrags zu verlangen.
  4. Die Herabsetzung des Kaufpreises ist der Höhe nach auf den vom Kunden erlittenen Schaden begrenzt.
  5. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht dazu, dass die Frist gem. Ziff. X.4 neu zu laufen beginnt.
  6. Die Mängelhaftungsfrist gem. Ziff. XIII beginnt nur für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstands neu zu laufen.
  7. Für Schäden wegen Vertragswidrigkeit der Ware haften wir nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziff. XII.

XII.    Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Wir haften nach den Grundsätzen des Produkthaftungsrechts und bei Übernahme einer besonderen Garantie.
  3. Im Übrigen haften wir nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  4. In allen übrigen Fällen, insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden (einschließlich des entgangenen Gewinns, Verlust von Goodwill, Betriebsausfallschäden sowie vergeblicher Aufwendungen), ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn der Besteller hat uns entsprechend Ziff. II.3 vor Vertragsabschluss auf diese Schadensmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XIII.    Verjährung

  1. Bei gesetzlich vor-geschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  2. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
  3. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistung für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
  4. In allen übrigen Fällen beträgt die Verjährungs- bzw. Mängelhaftungsfrist ein Jahr.

XIV.    Schutzrechte

  1. Bei Lieferung von Waren, die wir nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers fertigen, haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter zu befreien.
  2. In keinem Fall der Verletzung fremder Schutzrechte ersetzen wir dem Besteller entgangenen Gewinn.

XV.    Vermögens-, Bonitätsverschlechterung

  1. Wenn beim Besteller nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
  2. Das gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass uns diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren.

XVI.    Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Backnang.
  2. Für die Rechtsbeziehung mit dem Besteller gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) in der englisch-sprachigen Fassung. Rechtsfragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nach seinen Grundsätzen nicht entschieden werden können, unterliegen dem deutschen Recht.
  3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Stuttgart. Wir können Ansprüche aber auch im gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers geltend machen.

 

KARASTO Armaturenfabrik Oehler GmbH

Backnang, Dezember 2022